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Wartung des Berli auch bei PUG-Werkstatt möglich? (GARANTIE)

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  • Wartung des Berli auch bei PUG-Werkstatt möglich? (GARANTIE)

    hi,


    haben vor uns nen Berli 2.0 HDI mit sämtlichen Extras zu holen. Nun meine Frage: Da meine Peugeotwerkstatt konkurrenzlos günstig ist, möchte ich den Berli gerne dort warten lassen. Darf ich das oder verliere ich dadurch meinen Garantieanspruch?


    DANKE


    Max

  • #2
    Darf er - solange die Inspektionen laut Herstellervorschrift von Citroen erledigt werden und natürlich auch ordnungsgemäß im Wartungsheft dokumentiert werden.

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    • #3
      Wäre ich eher vorsichtig mit, denn die beiden zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebs AG's gönnen sich teils das Schwarze unterm Fingernagel nicht. Sicher ist es nur, wenn der Handler von der CDAG zertifiziert worden ist. (Ist zwar Quatsch bei baugleichen Autos, aber Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, es kann ja auch mal Kulanzprobleme geben...)
      Warum kaufste nicht gleich nen Partner GFC?
      Gruß Thomas

      Ehemaliger Rotationskünstler, Wohnmobilausbauer im Ruhestand


      Als Gott sah, daß die Elite segelt, erfand er für den Rest die Ballsportarten. (geklaut)

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      • #4
        Also die Peugeot-Werkstatt direkt vor meiner Haustüre hat zu mir gesagt, die hätten garnicht die Software, um Berlis warten zu können. Und wenn doch, dann gäbe es bestimmt auch Probleme mit der Garantie & Co.

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        • #5
          Ich war heute mal bei unsere Peugot Werkstatt, ich hatte das als den berühmten "Grashalm" mal aufgegriffen da mein Cit Händler zu dusslelig ist.

          Ergebniss:

          Durchsicht und Wartungarbeiten kannst du bei denen mit deinem Cit machen lassen. Laut Aussage vom Werkstattchef darfst du sogar bei jeder freien Werksatt ran die "alle Herstellerspezifischen Arbeiten ausführen und nach Herstellerrichtlinien erfüllen" .

          Was leider nicht geht ist sind die Garantiereparaturen, das können die nicht abrechnen, wenn du allerdings keine Cit Werkstatt bei dir im Ort hast kann dein P-Händler bei Cit anfragen ob er dies machen darf.

          Ich hoffe ich konnte helfen.

          Gruß Atze

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          • #6
            Nachtrag:

            Durchsicht und Wartung von Neuwagen bei freien Werkstätten wurde wohl von der EU vor kurzem geändert. Demnach gelten nur die oben angegebenen Vorraussetzungen für die Werkstatt.

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            • #7
              na prima. alles klaro. ich sag mal 1000 dank.

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              • #8
                Zitat von Atze
                Nachtrag:

                Durchsicht und Wartung von Neuwagen bei freien Werkstätten wurde wohl von der EU vor kurzem geändert. Demnach gelten nur die oben angegebenen Vorraussetzungen für die Werkstatt.
                hast du da nähere quellen? mich würden die juristischen fallstricke interessieren bei den "voraussetzungen"

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                • #9
                  Nein ich habe das nur so wiedergegeben wie mir der Werkstatt Chef es gesagt hat.
                  Evtl mal googlen.

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                  • #10
                    Quelle ADAC:

                    Zitat von markus rumler
                    hast du da nähere quellen? mich würden die juristischen fallstricke interessieren bei den "voraussetzungen"
                    Beim ADAC gefunden (ich hab mal Sachen unterstrichen) :

                    Herstellergarantie


                    Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über.

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